Montag, 7. März 2011

II. Zurück zur Zukunft - Big Blue's Blue Chips (2)

2. Abschied von der Miete (3)
In der Tat - IBM weitet ihre Herrschaftsbasis immer weiter aus, und sie überwindet gleichzeitig Rechtsvorschriften, die ihr genau diese Expansion verbieten. Denn jede verkaufte Maschine darf IBM aufgrund einer 1956 in ihrem Antitrustvergleich mit der amerikanischen Regierung getroffenen Vereinbarung nur unter sehr erschwerten Umständen zurückerwerben (zum Beispiel Inzahlungnahme). Mit Leasing ist dieses Problem gelöst. Zwar kann IBM auch beim Mietgeschäft einen installierten Rechner wieder zurücknehmen, doch hier muss eine solche Mietmaschine immer als neuwertuge Anlage zum Listenpreis weitervermarktet werden. Da diese Preisbindung von Mietmaschinen von den Brokern und Leasingfirmen mit Gebrauchtrechnern permanent unterboten wurde, verlor IBM viel Geschäft bei den Anwendern, die sich über den preisgünstigen Secondhandmarkt mit Hardware versorgten.
Beim Leasing jedoch kann IBM einen Rechner nach Vertragsablauf als Gebrauchtmaschine zum Marktwert weiterveräußern. Das Ergebnis: Sie beherrscht nach und nach auch den Secondhandmarkt, der bislanbg in festen Händen von Brokern und Leasinggesellschaften war.
Noch ein Trick wäre möglich: IBM hat ihre Großrechnerhardware (308X) so konzipiert, dass sie von einem Basismodell aus auf größere Versionen aufrüstbar sind. Der Leistungsunterschied zwischen dem kleinsten und dem größten Modell erreicht dabei den Faktor 6. Der Kunde kann "im Feld", also in seinem Rechenzentrum, sein Basissystem kontinuierlich ausbauen. Und da stellt sich die Frage: Wie verhält sich nun der Leasingvertrag zur Aifrüstung, und welche Auswirkungen hat dies auf IBMs Geschäftspolitik.


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